Örtliches Baurecht

Örtliches Baurecht

Bestimmte Veränderungen an bestehenden Gebäuden aber auch Neubauten unterliegen dem öffentlichen Baurecht.
Neben den  Vorschriften des Bundes und des Landes ist dabei auch örtliches Baurecht zu beachten. Dies sind in der Regel die Bauleitpläne, die eine Kommune aufgestellt hat, aber auch Gestaltungssatzungen, Städtebauliche Verträge und andere Satzungen etc. gehören dazu.

Bauleitpläne werden unterteilt in den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan).

Jeder Ortsteil der Stadt Braunlage hat einen eigenen Flächennutzungsplan. Er stellt die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar. Der Flächennutzungsplan ist nur behördenverbindlich, d.h. er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für die Grundstückseigentümer.

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er regelt die Art der baulichen Nutzung (z. B. Allgemeines Wohngebiet), das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Gebäudehöhe, Zahl der Vollgeschosse,  die überbaubare Grundstücksfläche)  und die öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Wege, Parkplätze). Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen dessen Vorgaben nicht widersprechen. In jedem Ortsteil gibt es verschiedene Flächen, die mit einem Bebauungsplan überplant sind.

Bauleitpläne werden im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens durch den Rat der Stadt Braunlage beschlossen.  Das Planverfahren durchläuft mehrere Verfahrensschritte an denen die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.

In den Bereichen, in denen es keinen Bebauungsplan gibt, richtet sich die Bebauung gemäß § 34 BauGB nach der umliegenden Bebauung.

Weitere örtliche Bauvorschriften können beispielsweise die Gestaltung von Fassaden und Dächern regeln. Für die Stadt Braunlage aber ist lediglich die Stellplatzsatzung für Ferienwohnungen und Ferienhäuser zu beachten. Weitere örtliche Bauvorschriften gibt es nicht.

Für genehmigungsfreie Maßnahmen nach NBauO (niedersächsische Bauordnung) gilt es,  all diese Vorgaben zu beachten, ein Bauantrag ist nicht erforderlich. Für alle anderen Maßnahmen ist ein Bauantrag zu stellen. Dieser ist in dreifacher Ausfertigung von einer vorlageberechtigten Person (beispielsweise einem Architekten) vorzubereiten und beim Landkreis Goslar als Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Stadt Braunlage wird lediglich am Verfahren beteiligt und hat eine Stellungnahme abzugeben.

Allgemeine Auskünfte zur Bebaubarkeit von Grundstücken oder zum örtlichen Baurecht können im Bauamt der Stadt Braunlage unter den nebenstehenden Kontaktdaten erfragt werden.