Allgemeinverfügung über die Zulassung der Öffnung von Verkaufsstellen am 02. November 2025 (verkaufsoffener Sonntag) in den Ortsteilen Braunlage, Hohegeiß und St. Andreasberg
Gem. § 5 Abs. 1 des Nds. Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (NLöffVZG) kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder im Ortsbereich über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür
- ein besonderer An lass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt
- ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntages überwiegt, oder
- ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.
Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.
Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.
Gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 NLöffVZG macht die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erteilten Zulassungen unter Angabe der betroffenen Sonntage, der Gründe und der betroffenen Gebiete ortsüblich bekannt:
Die Stadt Braunlage genehmigt unter Beachtung der vorgenannten Rechtsvorschrift folgenden verkaufsoffenen Sonntag gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLöffVZG:
Sonntag, 02. November 2025 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr
anlässlich des rechtfertigenden Sachgrundes:
„besonderes öffentliches lnteresse aufgrund des hohen touristischen Aufkommens an dem verlängerten Wochenende vom 31.10.2025 bis zum 02.11.2025.
Die Zulassung erfolgt für Verkaufsstellen, die im Stadtgebiet von Braunlage einschließlich der Ortsteile Hohegeiß und St. Andreasberg liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, zu erheben und gegen die Stadt Braunlage zu richten. Sie kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Schriftverkehr in der Justiz bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig über die auf der lnternetseite www.justizportal.niedersachsen.de bezeichneten Kommunikationswege eingereicht werden.
Hinweise:
Auf die Einhaltung der Arbeitsschutzregelungen nach § 7 NLöffVZG sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der geltenden Tarifverträge, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird hingewiesen.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Braunlage, 24. Oktober 2025
gez. Langer

