Gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) i. V. m. § 8 Abs. 2 NKWO in den z.Zt. gültigen Fassungen fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum 30.11.2025 Wahlberechtigte des Wahlgebiets als Beisitzer/innen und als stellvertretende Beisitzer/innen des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern/Beisitzerinnen, die der Wahlleiter auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets beruft.
Bei der Berufung der Beisitzer/innen und ihrer Stellvertretungen sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben.
Wahlbewerber/innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sowie deren Stellvertreter/innen können kein Wahlehrenamt innehaben.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur bei Vorliegen der in § 13 Abs. 3 NKWG aufgeführten wichtigen Gründe abgelehnt werden.
Der Gemeindewahlleiter
gez. Gessing